Hersteller von Maschinen
Die Maschinenrichtlinie fordert folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine:
- •der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern der 70 dB(A) übersteigt -> ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben
- •der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen -> sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt;der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine
- •wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt
Arbeitgeber
Die Arbeitsstättenverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordern eine Gefährdungsbeurteilung der Lärmexposition.
Unsere Leistungen
Durchführung und Dokumentation der Messungen mit normgerechten Messgeräten.
